Information zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich betreuende Personen

Sie führen Ihre Betreuung ehrenamtlich, also unentgeltlich. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich Ihre Auslagen erstatten zu lassen.
Zur Auswahl stehen zwei Möglichkeiten, um diese Ansprüche geltend zu machen.

1. Pauschale Aufwandsentschädigung (§ 1835a BGB)

Die Antragstellung erfolgt jährlich, nach Ablauf des Betreuungsjahres.
Spätestens zum 31. März des Folgejahres muss der Antrag bei Ihrem zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Danach erlischt der Anspruch.
Aktuell werden 425,00 Euro pro Jahr erstattet. Für die Jahre 2024 und 2025 können pro Betreuung und Jahr 24,00 Euro Inflationsausgleichs-Sonderzahlung verlangt werden.  

Einen ausfüllbaren Vordruck finden Sie hier, der Antrag kann auch formlos erfolgen.


2. Ersatz von Aufwendungen (§ 1835 BGB)


Sollten Ihre jährlichen Aufwendungen den Betrag von  425,00 Euro übersteigen,  müssen Sie detaillierte Nachweise erbringen.
Dazu gehören z.B. die Angabe der Tage, Fahrkosten, geführte Telefonate, Portoquittungen mit Adressangabe usw. Mit dem eigenen PKW gefahrene Strecken werden mit Euro 0,42 je Kilometer erstattet.
Der Anspruch auf Leistungsersatz muss innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht werden, ansonsten erlöscht dieser.

Gegen wen sich der Anspruch bei beiden Möglichkeiten der Aufwandsentschädigung richtet, ist abhängig von der Vermögenssituation der zu betreuenden Person.
Liegt eine Mittellosigkeit vor, richtet sich der Anspruch gegen die Landeskasse, bei ausreichendem Einkommen, bzw. Vermögen richtet sich der Anspruch gegen die zu betreuende Person.
Wenn Ihnen das Amt der Vermögenssorge übertragen ist, haben Sie die Möglichkeit, die Beträge dem Vermögen der zu betreuenden Person zu entnehmen.
Bei der pauschalen Aufwandsentschädigung (1.) entnehmen Sie den Betrag nach Ablauf des Betreuungsjahres.
Detailliert nachgewiesen Aufwendungen entnehmen Sie bei Entstehung des Aufwands, die Überprüfung erfolgt durch das Amtsgericht im Rahmen der Berichtserstattung oder Rechnungslegung. Ein Antrag muss nicht gestellt werden!