FAQ - Zum Thema rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht:

  • Wie kommt es zu einer rechtlichen Betreuung?
    Die betroffene Person selber oder eine andere Person (z.B. Hausarzt, Nachbar, Freund, Familienangehöriger etc.)  kann einen Antrag auf rechtliche Betreuung für eine Person beim Amtsgericht stellen.
    Der Antrag kann formlos schriftlich oder auch mündlich beim Betreuungsgericht gestellt werden.
    (Einen entsprechenden Vorduck finden Sie hier.)

  • Welche Voraussetzungen müssen vorhanden sein?
    Es muss eine Beeinträchtigung vorliegen,
    aufgrund der die betroffene Person Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst erledigen kann
    und es gibt keine anderen ausreichenden Hilfen. Dies können Hilfen im sozialen Umfeld wie Familie, Nachbarn oder Freunde sein, sowie Hilfen durch soziale Dienste, Beratungsstellen etc.
    und die betroffene Person muss volljährig sein.

  • Wie läuft das Verfahren zur Betreuerbestellung ab?
    Das Gericht beauftragt ein medizinisches Gutachten durch einen Sachverständigen. Bei Beantragung durch die betroffene Person selbst, wird ggf. auf ein Gutachten verzichtet.
    Des Weiteren beauftragt das Gericht die Betreuungsstelle des zuständigen Sozialamts, einen Bericht über die Lebensumstände, den Sozialbericht, zu erstellen.
    Vertritt das Gericht auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen dann die Ansicht, dass eine Betreuung notwendig ist, kommt es zu einer Anhörung.
    Die betroffene Person wird zur Anhörung vor Gericht geladen. Es können auch Personen des Vertrauens mitteilnehmen.
    (Hier finden Sie ein Schaubild zum Betreuungsverfahren)

  • Wer kann eine Betreuung übernehmen?
    Die betroffene Person kann eine Person als Betreuer oder Betreuerin vorschlagen. Das Gericht muss prüfen, ob die vorgeschlagene Person für die Betreuung geeignet ist. Steht niemand zu Verfügung, wird ein Betreuer/eine Betreuerin durch die Betreuungsstelle vorgeschlagen. In Münster erfolgt vorab ein Kennenlerngespräch.
    Betreuer können z.B. sein
    • Verwandte, Freunde oder Partner (als ehrenamtliche Betreuer)
    • Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Betreuungsvereins
    • Selbstständige Berufsbetreuer und Betreuerinnen
    • Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer Betreuungsbehörde]

  • Was macht ein Betreuer?
    Die betreute Person erhält vom Betreuer/Betreuerin Unterstützung, bzw. wird vertreten in den Bereichen, die das Gericht angeordnet hat, da diese Bereiche nicht ausreichend selbständig erledigt werden können.

  • Welche Aufgabenbereiche kann ein Betreuer haben?
    Eine Betreuung wird immer nur für einzelne Aufgabenkreise festgelegt. Die rechtlich betreuende Person ist  auch nur für diese Bereiche zuständig. Es können mehrere Aufgabenkreise eingerichtet werden, wie z.B.
    • Vermögenssorge
    • Gesundheitssorge (mit Aufenthaltsbestimmung)
    • Wohnungsangelegenheiten
    • Postangelegenheiten
    • Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern

  • Kann die Betreuung gegen meinen Willen eingerichtet werden?
    Eine rechtliche Betreuung darf nicht gegen den Willen eingerichtet werden.
    Eine Ausnahme gilt, wenn das Gericht die Auffassung erlangt hat, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden.

  • Wann endet eine Betreuung?
    Die rechtliche Betreuung endet durch Aufhebung durch das Gericht oder durch Tod der betreuten Person.
    Die Betreuung darf nur so lange andauern, wie sie erforderlich ist. Die Erforderlichkeit wird regelmäßig durch das Gericht überprüft. Die rechtliche Betreuung kann nach Antragstellung bei Bedarf erweitert oder beschränkt werden.
    Die rechtliche Betreuung hat letztlich das Ziel, die betreute Person so weit zu unterstützen, dass sie wieder eigenständig ihre Angelegenheiten erledigen kann.

  • Welche Kosten entstehen bei einer Betreuung?
    Bei einer Betreuung entstehen folgende Kosten:
    Gerichtsgebühren 
Kosten der Betreuung entstehen z.B. in Form von gerichtlichen Gebühren und als Auslagen. Auslagen sind z.B. Kosten für das Sachverständigengutachten zur Feststellung der Notwendigkeit, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Betreuung. Diese Kosten muss die betreute Person nur tragen, wenn das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt. 
Eine selbstbewohnte Eigentumswohnung oder ein selbstbewohntes eigenes Haus bleibt unberücksichtigt und wird nicht zum Vermögen gerechnet.
Bei einem Vermögen über 25.000 € wird für eine dauerhafte Betreuung eine Jahresgebühr fällig: Sie beträgt pro Jahr der Betreuung 10 € für jede angefangenen 5.000 €, die über dem Vermögen von 25.000 € liegen, mindestens jedoch 200 €.
    Vergütung für Berufsbetreuer/Berufsbetreuerinnen
Personen die eine Betreuung beruflich führen, berechnen Ihre Vergütung nach  verschiedene Pauschalen. Die Höhe der Pauschale ist zum einen abhängig von den Kenntnissen des Betreuers/der Betreuerin (ohne besondere Kenntnisse, abgeschlossene Ausbildung oder Studium), zum anderen von den Umständen der Betreuung:
    • Dauer der Betreuung
    • Gewöhnlicher Aufenthaltsort der betreuten Person
      (stationäre Einrichtung/gleichgestellte ambulant betreute Wohnform oder andere Wohnform)
    • Vermögensstatus der betreuten Person (mittellos oder nicht mittellos)
      Der Vermögensstatus muss vom Betreuungsgericht festgestellt werden. Die zu betreuende Person ist verpflichtet Auskünfte über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Bei festgestellter Mittellosigkeit kommt der Staat für die Kosten des Berufsbetreuers/der Berufsbetreuerin auf.
  • Was verdienen ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen?
    Eine Person, die ehrenamtlich eine Betreuung führt, kann nach einem Jahr beim Betreuungsgericht eine Aufwandspauschale beantragen. Diese beträgt derzeit 400 €. Hierfür kann ein formloser Antrag (Link) gestellt werden.
    Übersteigt der Aufwand den Betrag von Euro 400,00 finden Sie hier Informationen zum Verfahren zum Ersatz der Aufwendungen

  • Werden rechtliche Betreuer kontrolliert?
    Alle Betreuer/Betreuerinnen werden durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Sie müssen einmal jährlich ausführlich über ihre Tätigkeit berichten. Bei bestimmten Entscheidungen müssen sie die Genehmigung vom Betreuungsgericht einholen.

  • Vorsorgevollmacht, rechtliche Betreuung, Betreuungsverfügung
    Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine vertraute Person bevollmächtigen, damit diese im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber erledigen kann. Die Vollmacht sollte schriftlich, datiert und unterschrieben vorliegen. Die Vorsorgevollmacht kann notariell beglaubigt werden.
    Ein rechtlicher Betreuer/Betreuerin kann nur vom Betreuungsgericht eingesetzt werden. In einem umfangreichen gerichtlichen Betreuungsverfahren wird festgelegt für welche Aufgabenkreise die betreute Person Unterstützung erhält, sofern keine gültige Vorsorgevollmacht vorliegt. Der Betreuer/Betreuerin erhält eine Bestellungsurkunde auf der die Aufgabenkreise dokumentiert sind. Das Betreuerhandeln unterliegt der Kontrolle und Aufsicht des Gerichts.
    Eine Vorsorgevollmacht ist die vorrangige Hilfe und dient der Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung.
    In der Betreuungsverfügung können Sie vorsorglich eine Person bestimmen, die im Falle einer nötigen rechtlichen Betreuung dieses Amt übernehmen soll. Hier kann aber auch verfügt werden, wer auf keinen Fall die Betreuung übernehmen soll. Wichtig ist, dass sie Betreuungsverfügung datiert und unterschrieben ist.

  • Wo kann ich mich beraten lassen?
    Beratung erhalten Sie bei den Betreuungsvereinen oder der Betreuungsstelle des zuständigen Sozialamts.